Satzung

Schulförderverein der Grundschule Markt Indersdorf e.V.
Wittelsbacherring 15, 85229 Markt Indersdorf Tel. 08136 931210 Fax 931215

Schulförderverein der Grundschule Markt Indersdorf e.V.

S A T Z U N G

Schulförderverein der Grundschule Markt Indersdorf

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen “Schulförderverein der Grundschule Markt Indersdorf”.
2. Nach Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.
Der Verein hat seinen Sitz in 85229 Markt Indersdorf, Wittelsbacherring 15, und soll in das
Vereinsregister eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit
1. Der ausschließliche und unmittelbare Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und
insbesondere die Förderung der Grundschule Markt Indersdorf, seiner Schülerinnen und
Schüler.
Diesem Zweck sollen in erster Linie dienen:
a. Die Unterstützung bei der Anschaffung von Lehr- und Lernmittel, speziell der
multimedialen Ausstattung, aber auch von Musikinstrumenten,
Bibliotheksausstattung, soweit der Träger zu seiner Anschaffung nicht verpflichtet
ist.
b. Die Finanzierung ggf. Einstellung von Hilfskräften, die in Abstimmung mit der
Schulleitung die pädagogischen und fachlichen Anliegen der Schule unterstützen,
wie z.B. Schülerbetreuungspersonal, Fachkräfte für Arbeitsgemeinschaften,
Ergänzungsunterricht für Begabte, für Benachteiligte, und für Schülerinnen und
Schüler aus dem Ausland.
c. Die Unterstützung von kulturellen und anderen außerfachlichen Veranstaltungen
der Schule, wie z.B. Schulfeste, Sportfeste, Theater- und Musikaufführungen,
Kunsttage, Schul- und Klassenfahrten, Beteiligung an kommunalen Festen und
Veranstaltungen.
d. Die Förderung gesunder Ernährung und Lernbedingungen der Schülerinnen und
Schüler sowie die Kooperation mit Sport- und Kulturvereinen.
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Wittelsbacherring 15 85229 Markt Indersdorf Tel. 08136 931210 Fax 931215
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e. Die Förderung der Zusammenarbeit mit anderen Schulen und Bildungsträgern der
Wirtschaft, Kirche und Politik.
f. Die Veranstaltung von Vortragsreihen und praxisbezogenen Fachtagungen, die den
Schülern, Lehrern und anderen dienlich sind sowie die Veröffentlichung der
Ergebnisse.
g. Die Unterstützung, die Einwerbung von Drittmitteln und die Trägerschaft von
Schulprojekten.
Die gesetzten Zwecke können auch in Zusammenarbeit mit Organisationen und Institutionen
gleicher oder ähnlicher Zielsetzung erfolgen.
2. Zur Erreichung des Vereinszwecks kann der Vorstand auf der Grundlage eines Beschlusses
der Mitgliederversammlung Institutionen gründen, die dem Verein rechtlich und wirtschaftlich
verbunden sind.
3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 bis 68 AO). Die Tätigkeit
des Vereins ist selbstlos. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Der Zweck des Vereins ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Mittel dürfen nur zu
satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung ist zulässig. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische
Person werden, die das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bejaht und sich zu den
in § 2 niedergelegten Zielen bekennt.
2. Als korrespondierende Mitglieder können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und der
Wissenschaft angenommen werden, die die Ziele des Vereins fördern (wissenschaftlicher
Beirat). Die Mitgliedschaft korrespondierender Mitglieder ist beitragsfrei.
3. Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten ernannt werden, die sich in besonderer Weise
um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben.
4. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Gegen die ablehnende
Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang die Entscheidung der nächsten
Mitgliederversammlung beantragt werden.
5. Korrespondierende Mitglieder und Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt.
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§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluss oder bei Eröffnung des
Insolvenzverfahrens.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Der Austritt kann
jederzeit zum Jahresende erfolgen. Der gezahlte Jahresbeitrag wird nicht zurückerstattet.
3. Der Ausschluss erfolgt
a. falls das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen drei Monate nach Fälligkeit
trotz schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist,
b. falls das Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte verliert,
c. aus wichtigem Grund.
4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Mitglied wird über den Ausschluss unter
Angabe der Gründe schriftlich unterrichtet. Gegen diesen Beschluss kann einen Monat nach
Zugang die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung beantragt werden.

§ 5 Beiträge und Spenden
1. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt und jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu entrichten.
Die Höhe des Mindestbeitrags beschließt der Vorstand. Hiervon abweichende höhere
Jahresbeiträge können mit dem jeweiligen Mitglied vereinbart werden.
2. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks sollen ferner durch Spenden, Zustiftungen,
öffentliche Zuschüsse und durch die Bearbeitung von Projekten aufgebracht werden.

§ 6 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines
Geschäftsjahres durch den Vorstand einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich oder per
e-mail unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen
zwischen Absendetermin und Versammlungstermin.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag des Vorstandes oder auf
schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der ordentlichen Mitglieder unter
Angabe des Grundes vom Vorstand einzuberufen.
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3. Eine durch ordentliche Mitglieder beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung ist
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand einzuberufen. Im
Übrigen gelten für die außerordentliche Mitgliederversammlung die Bestimmungen für die
ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr,
b. Genehmigung der Jahresabrechnung und des Haushaltsplans,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Wahlen zum Vorstand,
e. Wahl eines Rechnungsprüfers, der nicht dem Vorstand angehört,
f. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Im Übrigen beschließt die Mitgliederversammlung über sonstige Punkte der Tagesordnung.
4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit von einem
weiteren Vorstandsmitglied geleitet oder die Mitgliederversammlung wählt einen
Versammlungsleiter aus ihrer Mitte, wenn kein Vorstandsmitglied anwesend ist. Über die
Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Versammlungsleiter und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen ist.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt – soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit
zwingend vorgeschrieben ist – mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der
Zahl der erschienenen Mitglieder.
6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Es kann sich in der Ausübung des Stimmrechts durch ein
anderes durch Vollmacht ausgewiesenes Mitglied vertreten lassen.
7. Im Fall der Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden doppelt zu zählen.

§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt;
Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt bis zur Konstituierung des neuen Vorstandes im
Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
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3. Der Verein wird vertreten durch einen Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren Mitglied
des Vorstands.
4. Außer den dem Vorstand in dieser Satzung oder von der Mitgliederversammlung
übertragenen Aufgaben führt der Vorstand die laufenden Geschäfte des Vereins. Er kann den
Vorsitzenden oder Vorstandsmitglieder widerruflich zur Führung einzelner Geschäfte
bevollmächtigen und auch besondere Zuständigkeiten auf einzelne Mitglieder übertragen. Der
Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
5. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Wichtige Gründe
sind insbesondere grobe Pflichtverletzung sowie Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen
Geschäftsführung.

§ 9 Rechnungsprüfung
Der Rechnungsprüfer des Vereins hat nach Ablauf eines Geschäftsjahres die vom Vorstand
vorzulegende Jahresrechnung und Vermögensverwaltung rechnerisch und buchmäßig zu prüfen
und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Seine Amtszeit beträgt ein Jahr; Wiederwahl
ist möglich.

§ 10 Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen formeller Art, die durch gerichtliche oder behördliche Auflagen oder
Ähnliches erforderlich werden, kann der Vorstand in eigener Zuständigkeit beschließen und
durchführen.
2. Eine Satzungsänderung, die den Gemeinnützigkeitszweck aufheben soll, ist unzulässig.
3. Sonstige Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bedürfen eines mit
Dreiviertelmehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung
1. Im Falle der Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung einen Liquidator zu
bestellen.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Vereinszwecks fällt das
Vermögen des Vereins an die Grundschule Markt Indersdorf, mit der Auflage, es
ausschließlich und unmittelbar zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden.
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§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle aus dieser Satzung sich ergebenden Streitigkeiten über
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Organe des Vereins ist der Sitz des Vereins.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt am 31. März 2008 in Kraft.
Erstellt in Markt Indersdorf, am 31. März 2008.
Unterschriften der Gründungsmitglieder:
Roland Gumbart
Bärbel Scherle
Sabine Danzer
Andrea Mayer
Ute Siegert
Diana Ebert
Klaus Kustermann